Hyperlink-Prozess endet mit Freispruch

Eine Sperrverfügungen im Oktober 2004 an Internet-Provider in NRW war der Anfang. Der Freispruch heute das (vorläufige?) Ende.

Was ist passiert? Alvar Freude wollte die Diskussion um die Sperrverfügung dokumentieren und verlinkte unter anderem auf durch die Verfügung gesperrte Seiten. Daraufhin wurde er angeklagt nach StGB 86,1 (§86 stellt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen unter Strafe). Ihm kam jetzt zugute, dass er die Links in einen Kontext gesetzt hat, das Geschehen zu dokumentieren. Dadurch konnte er sich auf StGB 86,3 berufen:

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Quelle: § 86,3 StGB bei bundesrecht.juris.de

Wenn man sich die weiterführenden Links mal durchliest sollte klar werden, dass das Setzen solcher Links nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Man sollte also meiner Meinung nach auch weiterhin sorgfältig beim Setzen von Links sein, damit man sich nicht in die Nesseln setzt. Nach deutschem Recht kann man sich da schnell strafbar machen, auch wenn es um andere illegale Inhalte geht. Das Strafmaß in diesem Fall wäre nicht nicht unerheblich gewesen:

(1) Wer Propagandamittel
[…]
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: § 86,1 StGB bei bundesrecht.juris.de